Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4, Anwesend: 11

Der Leiter des Ordnungsamtes Rainer Hofer fasst den Sachverhalt nochmals kurz zusammen.

Ergänzend wird hierzu erläutert, dass der Antragsteller am heutigen 19.04.2022 noch eine ergänzende Unterschriftenliste nachgereicht hat. Von den darauf enthaltenen 106 Unterschriften waren 104 gültig und zwei ungültig.

In Summe haben den Bürgerantrag nun insgesamt 499 Personen unterschrieben, wovon 302 Unterschriften gültig und 197 ungültig sind.

Damit wäre das notwendige Unterschriftenquorum von 1 % (= 256 Gemeindebürger) grundsätzlich erfüllt.

 

Auf der neu eingereichten Unterschriftenliste vom 19.04.2022 mit insgesamt zehn Seiten ist nun auf jeder einzelnen Seite neben den Unterschriften auch der Antragsteller, der Antragsgegenstand und die Begründung enthalten. Damit sind die Vorgaben vom VGH, diese Liste (mit 104 gültigen Unterschriften) betreffend, erfüllt.

Da aber von den am 22.03.2022 eingereichten acht Unterschriftenlisten bei sieben Listen jeweils immer nur die erste Seite (mit max. jeweils 13 Unterschriften, wovon durchschnittlich aber nur etwa die Hälfte gültig sind) Antragsgegenstand und Begründung enthalten und bei einer Liste diese Angaben auch auf Seite 1 fehlen, werden folglich die Vorgaben vom VGH, bezogen auf das notwendige Unterschriftenquorum, nicht erfüllt.

Damit ist der Bürgerantrag aus Sicht der Verwaltung zurückzuweisen.  

 

Der Geschäftsleitende Beamte Stefan Krick ergänzt noch, dass er Herrn Schwendner am 14.04.2022 telefonisch auch auf das Fehlen des Antragsgegenstandes und der Begründung auf den weiteren Seiten der Unterschriftenliste hingewiesen hat und die damit verbundenen rechtlichen Folgen.

Dem Gremium wird auf Nachfrage noch Folgendes mitgeteilt:

Nach Abstimmung mit der Rechtaufsichtsbehörde darf ein neuerlicher Bürgerantrag in dieser Angelegenheit erst nach einem Jahr wieder gestellt werden (analog der Regelung in Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 GO).

Jedes Mitglied des Stadtrats bzw. auch jede Stadtratsfraktion kann grundsätzlich beantragen, dass sich das jeweilige Gremium mit der Angelegenheit aufgrund neuer Erkenntnisse nochmals befasst.

Für den Fall, dass sich das Gremium dafür entscheidet, den Bürgerantrag zuzulassen, muss der Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden, da ein grundsätzlich rechtwidriger Beschluss nicht umgesetzt werden darf. 

 

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschießt, den am 22.03.2022 bei der Stadt von Herrn Uwe Schwendner eingereichten „Bürgerantrag nach Art. 18 b GO zum Erhalt des Parkstreifens mit Parkscheibe in der Hilpoltsteiner Str./stadteinwärts zwischen den Kreuzungen Städtlerstraße bis Gartenstraße sowie zur Abänderung der Beschlussfassung des Verkehrsausschusses der letzten Sitzung am 15.02.2022 betreffend TOP Ö7: Radverkehrskonzept Nr. 5.1 – Hilpoltsteiner Straße – Wegfall der Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn und Abmarkierung eines Radweges“ aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

 

mehrheitlich abgelehnt        Ja 4     Nein 7   Anwesend 11

 

Der Vorsitzende hat folgenden Positivbeschluss formuliert:

 

Beschluss:

Der Verkehrsausschuss beschließt, den am 22.03.2022 bei der Stadt von Herrn Uwe Schwendner eingereichten „Bürgerantrag nach Art. 18 b GO zum Erhalt des Parkstreifens mit Parkscheibe in der Hilpoltsteiner Str./stadteinwärts zwischen den Kreuzungen Städtlerstraße bis Gartenstraße sowie zur Abänderung der Beschlussfassung des Verkehrsausschusses der letzten Sitzung am 15.02.2022 betreffend TOP Ö7: Radverkehrskonzept Nr. 5.1 – Hilpoltsteiner Straße – Wegfall der Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn und Abmarkierung eines Radweges“ als zulässig anzunehmen.