Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 3, Anwesend: 28

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Widmung einer ca. 118 m langen Teilstrecke des nicht ausgebauten, öffentlichen Feld- und Waldweges auf dem Grundstück Fl.Nr. 848/2 Gemarkung Belmbrach soll im Bereich zwischen der Barnsdorfer Hauptstraße und der östlichen Grenze des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan B 6 „Barnsdorf“ in der Fassung vom 11.11.2015 entsprechend der zeichnerischen Darstellung nach Art. 8 BayStrWG eingezogen werden.

 

Eine noch zu vermessende Wegefläche, die ca. auf mittlerer Höhe der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 913/6 Gemarkung Belmbrach an der Barnsdorfer Hauptstraße beginnt, zunächst in östlicher Richtung und dann in nordöstlicher Richtung verläuft und im Bereich der östlichen Geltungsbereichsgrenze der 2. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan B 6 „Barnsdorf“ in der Fassung vom 11.11.2015 in den bestehenden Feld- und Waldweg Nr. 119 einmündet, soll nach Art. 6 BayStrWG entsprechend der zeichnerischen Darstellung als nicht ausgebauter Feld- und Waldweg öffentlich gewidmet werden.

 

Vor Inkraftsetzen der Bebauungsplanänderung sind der neu zu widmende Feld- und Waldweg nach Art. 6 Abs. 3 dinglich zu sichern sowie die Kostenübernahmeerklärung für die durch die Einziehung der Widmung (Renaturierung), die Widmung (Herstellungskosten) und die durch die im Zusammenhang mit der dinglichen Sicherung stehenden Kosten vom Planungsbegünstigten einzuholen.

 

Die beabsichtigte straßenrechtliche Verfügung soll innerhalb des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4 Abs. 2 BauGB innerhalb des Verfahrens der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 6 „Barnsdorf“ ausgelegt werden.